
Private Pflegeversicherung
Heute schon an
übermorgen denken

Wichtige Fakten zur privaten Pflegeversicherung
Die Möglichkeiten der privaten Pflegeabsicherung
Was man bei einem Tarifvergleich beachten sollte
Die Pflegesituation in Deutschland
Ohne etwas schwarzmalen zu wollen, das Thema Pflege wird in Deutschland ein immer größeres Thema werden. Denn die Anzahl pflegebedürftiger Menschen in Deutschland wächst rapide. Waren es in 2005 noch weniger als zwei Millionen Pflegebedürftige, sind es heute fast schon 2,5 Millionen. Prognosen gehen davon aus, dass es bereits 2020 knapp drei Millionen sein werden, 2040 sogar fast vier Millionen und 2050 über 4,5 Millionen Menschen. Hinzu kommt, dass die Lebenserwartung weiter ansteigt – und damit auch die Dauer der Pflege, was natürlich weitere Kosten mit sich bringt.
Doch das ist noch nicht alles: Finanziert werden sollen die Pflegekosten in erster Linie durch die Beitragseinnahmen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Doch die Zahl der Beitragszahler, also der Erwerbstätigen, wird in den nächsten Jahren weiter rückläufig sein. Unterm Strich müssen immer mehr Pflegebedürftige, die immer länger pflegebedürftig sein werden, von immer weniger Beitragszahlern finanziert werden. Zur Problemlösung gibt es zwei Ansätze: Entweder die Leistungen für Pflegebedürftige werden aus Kostengründen gekürzt oder die Beiträge zur Pflegeversicherung steigen an. Beide Ansätze erscheinen in der politischen Umsetzung schwierig, da jeweils eine breite Wählerschaft betroffen wäre.
Die Pflegestufen im Einzelnen
Die Pflegebedürftigkeit wird in verschiedene Härtegrade, so genannte Pflegestufen, eingeteilt. Das Ausmaß einer Pflegebedürftigkeit und die Einteilung in eine Pflegestufe werden vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) vorgenommen. Es wird unterschieden, welchen Zeitaufwand der Hilfebedarf in Anspruch nimmt und wieviel davon allein für die Grundpflege aufgewendet werden muss. Folgende Tätigkeiten zählen zur Grundpflege:
- Körperpflege: umfasst Waschen, Duschen, Baden, Toilette, Zahnpflege, Kämmen, ggf. Rasieren
- Ernährung: umfasst das mundgerechte Zubereiten von Nahrung sowie die Unterstützung beim der Nahrungsaufnahme
- Mobilität: umfasst die Fortbewegung in Haus oder Wohnung, also Gehen, Stehen, Treppen steigen, Aufstehen, Zubettgehen, An- und Auskleiden sowie das Verlassen und Wiederaufsuchen von Haus oder Wohnung
- Hauswirtschaftliche Versorgung: umfasst Einkaufen, Kochen, Spülen, Reinigen sowie Wäsche waschen und Heizen
Je größer der Hilfebedarf ist und je länger er dauert, desto höher die Pflegestufe. Konkret werden die Pflegestufen wie folgt definiert:
- Pflegestufe 0: Erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz
- Hilfebedarf bei Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung, jedoch nicht vom Ausmaß einer erheblichen Pflegebedürftigkeit
- Vor allem bei Demenz oder psychischen Erkrankungen
- Pflegestufe 1 – Erhebliche Pflegebedürftigkeit
- Hilfebedarf mindestens einmal täglich bei 2 Verrichtungen aus dem Bereich Körperpflege, Ernährung oder Mobilität; zusätzlich mehrfach pro Woche bei hauswirtschaftlicher Versorgung
- Zeitaufwand: mindestens 90 Minuten pro Tag (davon mind. 45 Minuten für Grundpflege)
- Pflegestufe 2 – Schwere Pflegebedürftigkeit
- Hilfebedarf mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten bei Körperpflege, Ernährung oder Mobilität; zusätzlich mehrfach pro Woche bei hauswirtschaftlicher Versorgung
- Zeitaufwand: mindestens 3 Stunden pro Tag (davon mind. 2 Stunden für Grundpflege)
- Pflegestufe 3 – Schwerste Pflegebedürftigkeit
- Hilfebedarf täglich rund um die Uhr zu verschiedenen Tageszeiten bei Körperpflege, Ernährung oder Mobilität; zusätzlich mehrfach pro Woche bei hauswirtschaftlicher Versorgung
- Zeitaufwand: mindestens 5 Stunden pro Tag (davon mind. 4 Stunden für Grundpflege)
Über die Hälfte der Pflegebedürftigen befinden sich in Pflegestufe 1 (56,6%, Stand 12/2012). Knapp ein Drittel (31,6%) befinden sich in Pflegestufe 2 und ca. 12 Prozent sind mit schwerster Pflegebedürftigkeit in Stufe 3 eingestuft. Die Pflegestufe Null wird in der offiziellen Statistik des Bundesgesundheitsministeriums momentan noch nicht berücksichtigt, da es sich hierbei nicht um eine offizielle Pflegestufe nach Sozialgesetzbuch handelt. Diese Stufe betrifft in der Regel demenzkranke Personen und findet in Zukunft ebenfalls Berücksichtigung in der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Die Mehrheit der Pflegebedürftigen (ca. 70%) wird von den eigenen Angehörigen betreut, häufig unter Zuhilfenahme ambulanter Pflegedienste und Versorgungsmöglichkeiten. Ungefähr 30 Prozent der Bedürftigen sind in Pflegeheimen untergebracht. Jeder 5. Pflegebedürftige in einer Pflegeeinrichtung ist in Pflegestufe 3 eingestuft.
Die Anzahl der Pflegebedürftigen
Seit Einführung der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung im Jahr 1995 hat die Anzahl pflegebedürftiger Menschen in Deutschland rasant zugenommen. Waren es am Ende des Jahres 1995 ca. 1,06 Mio. Pflegebedürftige, lag die Zahl im Jahr 2012 mit 2,4 Mio. Menschen mehr als doppelt so hoch. Ein Anstieg von 126 Prozent in 18 Jahren.
Auch in Zukunft wird die Anzahl der Pflegebedürftigen in Deutschland weiter ansteigen. Es zeichnet sich bereits ab, dass die Versorgung mit Heimplätzen sowie der ambulante Einsatz professioneller Pflegedienste dem Anstieg nicht werden standhalten können. Hinzu kommt, dass auch die Pflegedauer im Alter durch den medizinischen Fortschritt und die höhere Lebenserwartung verlängert wird. Auch diese Maßnahmen sind mit weiteren Kosten verbunden.
Gleichzeitig geht die Zahl der Hauptbeitragszahler – also der Erwerbstätigen – weiter zurück. Es ist also von Jahr zu Jahr unwahrscheinlicher, dass die Pflegekosten durch die gesetzliche Pflegekasse gedeckt werden können. Im Pflegefall ist also in fast allen Fällen mit einer finanziellen Lücke zu rechnen, die geschlossen werden muss.
Die gesetzliche Leistung im Pflegefall
Grundsätzlich greift für jeden Bundesbürger im Fall einer längerfristigen und ausgeprägten Pflegebedürftigkeit die staatliche Sozialversicherung in Form der gesetzlichen Pflegeversicherung. Die Höhe der staatlichen Pflegeleistung richtet sich dabei nach folgenden Kriterien:
- Besteht überhaupt eine Pflegebedürftigkeit?
- Wenn ja – in welcher Pflegestufe?
- Erfolgt die Pflege zu Hause oder in einem Pflegeheim?
- Wird ggf. ein ambulanter Pflegedienst in Anspruch genommen?
Je nach Beantwortung der Fragen fallen die Leistungen der Sozialversicherung unterschiedlich hoch aus. Mit Einführung des ersten Pflegestärkungsgesetzes (ab 01.01.2015) sollen vor allem die Leistungen für Demenzkranke (Pflegestufe 0) verbessert werden. Aber auch die Leistungen für alle anderen Pflegestufen werden angehoben. Die geplanten Leistungserhöhungen im Zuge des Pflegestärkungsgesetzes 1 kann man dem aktuellen Gesetzentwurf entnehmen.
Die tatsächlichen Pflegekosten
Wissen Sie genau, was ein Pflegeplatz in Ihrer Umgebung kostet? Bei den Kosten gibt es natürlich erhebliche Unterschiede. Region, Ausstattung und Pflegestufe sind Kriterien, die eine pauschale Antwort auf diese Frage unmöglich machen.
Um sich ein Bild von den tatsächlichen Pflegekosten zu machen, kann man den AOK- Pflegeheimnavigator verwenden. Unter Eingabe der eigenen Postleitzahl erhält man einen Überblick über konkrete Pflegeheimangebote in der näheren Umgebung, gestaffelt nach den unterschiedlichen Pflegestufen.
Man erkennt sehr schnell, dass die gesetzlichen Leistungen – auch bei finanzieller Ausweitung durch das Pflegestärkungsgesetz 1 – nicht für die tatsächlichen Kosten ausreichen. Doch auch die häusliche Pflege ist in der Regel teurer als man denkt. Benötigt man ambulante Pflege durch einen entsprechenden Pflegedienst, liegen die durchschnittlichen Kosten in Pflegestufe Null und Eins bei 703 Euro, in Pflegestufe Zwei bei 1.632 Euro und in Pflegestufe Drei sogar bei 2.540 Euro. Hinzu kommen mögliche Verdienstausfälle sowie körperliche und psychische Belastungen für die Familienmitglieder, die sich der Pflege der Angehörigen annehmen.
Unterm Strich verbleibt fast immer eine erhebliche finanzielle Differenz, die – möglicherweise für mehrere Jahre – von jemandem bezahlt werden muss.
Wer für die zusätzlichen Kosten aufkommt
Reichen die Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht aus, müssen andere für die Restkosten aufkommen. Denn die gesetzlichen Leistungen stehen fest und können nicht ausgeweitet werden. Wer in welcher Höhe leisten muss, kommt auf die familiären Umstände an. Grundsätzlich gelten folgende Grundregeln:
Vermögen des Pflegebedürftigen
Grundsätzlich ist zunächst einmal der Pflegebedürftige selbst in der Leistungspflicht (Nachranggrundsatz lt. §2 SGB XII). Reicht die Altersrente nicht aus, um die vorhandene monatliche Lücke zwischen realen Kosten und Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung zu schließen, muss sein Vermögen herhalten. Zunächst werden die Ersparnisse herangezogen, danach müssen Vermögenswerte (z. B. die eigene Immobilie) veräußert werden, um die Pflegekosten zu bezahlen. Zum Vermögen werden übrigens auch Dinge wie Abgeltung für lebenslanges Wohnrecht oder Ansprüche auf Rückforderung einer Schenkung (sofern noch nicht verjährt) gezählt.
Das Sozialamt hilft (zunächst) weiter
Sind die Kosten für die Pflege vom Betroffenen nicht mehr tragbar, weil die Rente nicht ausreicht, die Ersparnisse und Vermögenswerte verbraucht sind, kommt das Sozialamt für die notwendigen Kosten auf (nach §1 SGB XII). Mit der Zahlung von Sozialhilfe entsteht jedoch gleichzeitig der Anspruch des Sozialamts, an Familienangehörige heranzutreten und Ausgleichszahlungen zu verlangen. Sonstige Ansprüche des Pflegebedürftigen (z. B. Abgeltung von Wohnrechten oder Rückforderungen von Schenkungen) muss das Sozialamt durch einen Bescheid auf sich überleiten, um sie dann zivilrechtlich geltend zu machen.
Das Sozialamt kann nicht verlangen, dass die Kinder des Betroffenen direkt zur Übernahme der verbleibenden Pflegekosten genötigt werden. Diese Vorgehensweise (von der in der Praxis versuchsweise Gebrauch gemacht wird) verstößt gegen geltendes Recht. Nur wenn Angehörige von sich aus bereit und in der Lage sind, die offenen Kosten zu übernehmen, darf vom Sozialamt auf die Selbsthilfe verwiesen werden. Die Zahlung des Sozialamts kann also nur dann verweigert werden, wenn die ungedeckten Kosten freiwillig von den Kindern übernommen werden. Ist dies nicht der Fall, muss das Sozialamt in Vorleistung treten.
Kinder haften für ihre Eltern
Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (§1601 BGB) sind Verwandte in gerader auf- und absteigender Linie gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Verwandte in gerader Linie sind Angehörige ersten Grades, also Großeltern, Eltern und leibliche Kinder (hierzu zählen auch Adoptiv- und nicht eheliche Kinder). Nicht unterhaltspflichtig sind hingegen Stiefkinder, Geschwister oder Verschwägerte. Da häufig ältere Menschen von Pflegenotwendigkeit betroffen sind, deren Eltern häufig auch nicht mehr leben, haften die Kinder in dem Fall für ihre Eltern. Dies ist der Normalfall. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen Menschen in mittlerem Alter zum Pflegefall werden. Sofern die Eltern noch leben und die Kinder vermögend sind, wäre in dem Fall eine Verpflichtung nach oben (die Eltern des Betroffenen) und nach unten (die Kinder des Betroffenen) bestehen.
Diese gesetzliche Regelung ist zugleich die Grundlage für die finanzielle Inanspruchnahme der Kinder bei Pflege der Eltern. Es hilft übrigens auch nicht, wenn der zu Pflegende ausdrücklich auf den Unterhalt seiner Kinder verzichtet, da der Unterhalt gesetzliche Pflicht ist.
Natürlich gibt es bei der Inanspruchnahme des Vermögens auch Grenzen. Zunächst müssen unterhaltspflichtige Personen gegenüber dem Sozialamt Auskünfte über Einkommen und Vermögen erteilen. Dabei wird grundsätzlich vom Bruttoeinkommen ausgegangen. Neben dem Arbeitseinkommen zählen hierzu auch Mieteinnahmen oder Zinsen. Lebt der unterhaltspflichtige Angehörige im elterlichen Haus, wird auch ein finanzieller Wohnvorteil angerechnet.
Vom ermittelten Bruttoeinkommen werden dann verschiedene Positionen abgezogen. Dazu gehören unter anderem:
- Einkommenssteuer
- Sozialversicherungsbeiträge
- Werbungskosten
- Darlehensverpflichtungen
- Beiträge zur Altersvorsorge (in angemessener Höhe)
- Kinderbetreuungskosten
Aus dem verbleibenden verfügbaren Einkommen wird zusätzlich ein Selbstbehalt abgezogen. Dieser richtet sich in der Regel nach der so genannten „Düsseldorfer Tabelle“. Darin sind Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten enthalten. Hierbei findet vor allem die familiäre Situation Beachtung. Einer Familie mit Kindern wird deutlich mehr Selbstbehalt zugesprochen als beispielsweise einem Single. Eine konkrete Regelung über die zu leistenden Zuschüsse gibt es hingegen nicht. Zudem ist die Auslegung, was tatsächlich notwendig ist, Ermessenssache. Häufig schließen die betroffenen Kinder und das Sozialamt einen Kompromiss, mit dem beide Seiten leben können. Als Richtwert kann man festhalten, dass ungefähr die Hälfte von dem, was nach den genannten Kosten verbleibt, als Aufwendung für die Pflege der Eltern veranschlagt werden kann. Grundsätzlich muss jedoch ein Mindestbeitrag von 1.600 Euro pro Monat (Stand Januar 2013) zum Leben verbleiben.
Aber auch die Ersparnisse der Kinder bleiben unter Umständen nicht verschont. Die Höhe einer möglichen Abtretung obliegt jedoch den Sozialämtern der einzelnen Bundesländer, so dass eine pauschale Aussage auch hier nicht getätigt werden kann. In einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH AZ: XII ZR 98/04) wurde ein so genanntes Schonvermögen definiert. Hierunter fallen unter anderem:
- Selbst genutzte Immobilien
- Lebensversicherungen
- Wertpapiere
- Edelmetalle
- Schmuck
- Bargeld
Im verhandelten Fall wurde die Grenze für das Schonvermögen mit 100.000 Euro bemessen. Daraus lässt sich allerdings keine generelle Regelung herleiten.
Insgesamt betrachtet lässt sich folgendes ableiten: Je höher das verfügbare Einkommen der Kinder ist, desto mehr könnte das Sozialamt im Pflegefall der Eltern einfordern. Insofern macht die Absicherung des Pflegerisikos vor allem für diejenigen (Kinder) Sinn, die ihr hohes Einkommen vor Zugriffen durch den Staat im Pflegefall der Eltern absichern wollen.
Pflege-Bahr
Der Gesetzgeber hat erkannt, dass das Thema Pflege zukünftig einen immer größeren Stellenwert einnehmen wird. Eine größere Menge älterer Menschen bringen automatisch mehr Pflegefälle mit sich. Zudem steigt die Lebenserwartung und durch den medizinischen Fortschritt verlängert sich auch die durchschnittliche Pflegedauer. Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung reichen nicht aus, um die Pflegelücke im Alter zu schließen. Die private Vorsorge wird daher immer wichtiger.
Um die private Vorsorge zu fördern, hat der Staat zum 1. Januar 2013 den so genannten „Pflege-Bahr“ (benannt nach dem damaligen Gesundheitsminister Daniel Bahr, FDP) ins Leben gerufen. Diese staatlich geförderte Pflegezusatzabsicherung stellt eine Ergänzung zum gesetzlichen Umlagesystem dar. Der Verbraucher soll dabei unterstützt werden, eigenverantwortlich und kapitalgedeckt für den Pflegefall vorzusorgen. Die Förderung durch den Pflege-Bahr steht jedem Bürger offen, unabhängig von der Art seiner Krankenversicherung (gesetzlich oder privat).
Der Pflege-Bahr umfasst folgende Kriterien:
- Kontrahierungszwang: Antragsteller dürfen aufgrund von Vorerkrankungen nicht abgelehnt werden; auch Leistungsausschlüsse oder Risikozuschläge dürfen nicht vereinbart werden
- Kein ordentliches Kündigungsrecht durch den Versicherer
- Die Wartezeit darf höchstens 5 Jahre betragen; wird während der Wartezeit Pflegebedürftigkeit festgestellt, erfolgt die Zahlung nach Ablauf der Wartezeit
- Das Pflegegeld in Pflegestufe 3 muss mindestens 600 Euro mtl. Betragen, in Pflegestufe 2 mindestens 30 Prozent davon (also mind. 180 Euro), in Pflegestufe 1 mindestens 20 Prozent davon (also mind. 120 Euro) und in Pflegestufe 0 mindestens 10 Prozent (also mind. 60 Euro)
- Die Zahlung des Pflegegeldes muss erfolgen, wenn die gesetzliche Pflegeversicherung (bzw. der MDK) die Pflegebedürftigkeit anerkannt hat
- Die Abschlusskosten dürfen höchstens 2 Monatsbeiträge betragen, die Verwaltungskosten höchstens 10 Prozent der Bruttoprämie
Der Mindestbeitrag für den Pflege-Bahr liegt bei 10 Euro monatlich für den Versicherungsnehmer, der Staat zahlt einen Zuschuss von (maximal) 5 Euro monatlich. Insgesamt stehen also (mindestens) 15 Euro für eine Absicherung über den Pflege-Bahr zur Verfügung. Soll mehr abgesichert werden, obliegt dieser Mehrbeitrag allein dem Versicherungsnehmer.
Kritik am Pflege-Bahr
Trotz einiger positiver Ansätze ist der Abschluss eines Pflege-Bahrs in der aktuellen Form nicht zu empfehlen. Laut Analysehaus Morgen und Morgen reichen die Deckungslücken von 360 Euro bei ambulanter Pflege in Pflegestufe 1 bis hin zu 1.700 Euro bei stationärer Pflege in Pflegestufe 3. Daher ist die Mindestabdeckung durch den Pflege-Bahr bei weitem nicht ausreichend.
Hinzu kommt die Risikokalkulation der Versicherungsgesellschaften in einem Tarif mit Kontrahierungszwang. Da auch Kranke und Personen mit höherem Pflegerisiko ohne Mehrbeitrag im Pflege-Bahr aufgenommen werden müssen, muss die Kalkulation in Pflege-Bahr-Tarifen an dieses vergleichsweise höhere Risiko angepasst werden. Versicherungsmathematisch funktioniert dies nur über eine höhere Prämie bzw. über höhere Beitragsanpassungen in der Zukunft.
Auf lange Sicht sollte eine Absicherung daher – wenn auch ohne staatliche 5-Euro-Förderung – durch eine rein private Police mit Risikoselektion erfolgen. Der Pflege-Bahr ist aus unserer Sicht – wenn überhaupt – primär für Personen geeignet, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine Tarife mit Risikoselektion mehr erhalten würden.
Pflegetagegeld
Eine Möglichkeit zur Deckung der Pflegelücke ist der Abschluss einer Pflegetagegeldversicherung. Bei Nachweis der Pflegebedürftigkeit erhält der Versicherte in Abhängigkeit seiner Pflegestufe die vereinbarte Leistung pro Tag (meistens zwischen 5 und 100 Euro). Wofür das Geld verwendet wird ist dabei unerheblich. Man kann es zum Beispiel für ambulante Pflegedienste, stationäre Pflegeheimkosten oder auch für die Entlohnung von Angehörigen einsetzen.
Das Pflegetagegeld bietet die höchste Flexibilität von allen Absicherungsarten und wird von den meisten Experten zur Schließung der Pflegelücke empfohlen. Einziger Nachteil: Die Tarifbeiträge können im Zeitablauf angepasst werden. Zum Beispiel dann, wenn mehr Versicherte Leistungen aus einem Tarif in Anspruch nehmen als vom Versicherer kalkuliert. Daher sollte man der Tarifauswahl darauf achten, dass der Tarif schon länger am Markt ist und wie sich die Beitragsstabilität in der Vergangenheit entwickelt hat.
Pflegerente
Im Vergleich zum Pflegetagegeld sind die Beiträge bei einer Pflegerente fixiert. Eine Anhebung der Beiträge im Zeitablauf ist also nicht möglich. Eine Pflegerentenversicherung ist nach den Grundsätzen einer Lebensversicherung kalkuliert. Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass die exakte Höhe der späteren Pflegerente dadurch ungewiss ist. Sie ist abhängig davon, wie sich die angelegten Beiträge innerhalb der Pflegerentenversicherung entwickeln.
Zudem sind die Beiträge verglichen mit den anderen Absicherungsarten höher. Denn es muss zunächst Kapital angespart werden, aus dem die Rente später finanziert wird. Hinzu kommt ein Risikoaufschlag für die Beitragsstabilität, da die Prämien – auch bei einem höheren Pflegeaufkommen in der Zukunft – nicht nach oben angepasst werden können.
Pflegekostenversicherung
Die Pflegekostenversicherung deckt die tatsächlichen Kosten, die im Pflegefall entstehen. Grundgedanke ist, die Lücke zwischen der gesetzlichen Absicherung und den realen Kosten zu schließen. Es kommt kein pauschaler Betrag zur Auszahlung, stattdessen müssen die tatsächlichen Pflegekosten nachgewiesen werden, um Leistungen aus der Pflegekostenversicherung zu erhalten. Das Prinzip ähnelt dem einer Krankenversicherung, wo ja auch nur die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten erstattet werden.
Problematisch wird es bei dieser Form der Absicherung beispielsweise bei der Pflege durch Angehörige oder andere Laien. In diesem Fall muss eine „Quasi-Rechnung“ angefertigt werden, die halbjährig oder vierteljährig (bei Pflegestufe 3) durch eine Ortsbesichtigung von einem hierfür zugelassenen Pflegedienst erstellt wird. Erstattet wird in dem Fall aber nur der vereinbarte Prozentsatz einer Leistung, die auch die gesetzliche Pflegepflichtversicherung bei Laienpflege vorsieht. Und dies ist deutlich weniger als der Versicherer bei professioneller häuslicher Pflege leisten müsste. Daher lohnt sich diese Form der Absicherung vor allem für Personen, die später professionelle Hilfe in Anspruch nehmen wollen – aber wer kann die späteren Umstände heute schon abschätzen?
Zudem ist der Tarifbeitrag stark an die gesetzlichen Vorgaben gebunden. Erhöht sich die gesetzliche Pflegeleistung im Rahmen einer Pflegereform, bringt das ebenfalls einen Beitragsanstieg der Pflegekostenversicherung mit sich. Steigen die Leistungen der gesetzlichen Pflege hingegen nicht, wohl aber die Preise von Pflegediensten oder –heimen, reicht die vereinbarte Absicherung in der Regel nicht mehr aus. Daher kann die Pflegekostenversicherung als unflexibel und politisch anfällig bezeichnet werden. Aus diesen Gründen erscheint die Absicherung durch eine Pflegerente oder ein Pflegetagegeld sinnvoller.
Pflegeoption als Koppelprodukt zur Altersvorsorge
Eine andere Art zur Absicherung des Pflegerisikos besteht in einer so genannten Pflegeoption. Diese Alternative ist kein Produkt, welches für sich alleine abgeschlossen werden kann. Es ist stets mit einem Hauptprodukt (z. B. mit einer Riester- oder Rürup-Rente) verbunden und kann nur als zusätzliche Option zum Hauptvertrag mit abgeschlossen werden.
Die Ausprägung der Pflegeoption fällt je nach Anbieter unterschiedlich aus. Bei einigen Anbietern beinhaltet die Option, die Rente aus dem Vorsorgevertrag im Pflegefall zu verdoppeln. Kalkuliert wird diese Mehrausschüttung mit einer statistisch geringeren Lebenserwartung im Pflegefall. Ob dieses geringere Lebensalter tatsächlich erreicht wird, spielt bei der Auszahlung der doppelten Rente natürlich keine Rolle. Selbst nach einem Wegfall der Pflegebedürftigkeit zahlen einige Anbieter die erhöhte Altersrente weiter.
Bei einigen Anbietern ist die Pflegeoption zum Teil kostenlos im Vorsorgetarif enthalten, bei anderen ist sie gegen einen (meist geringen) Mehrbeitrag erhältlich. Unserer Meinung nach ist die Pflegeoption ein sehr sinnvolles Zusatzprodukt, sofern man ohnehin vorhat, die Rentenlücke in realistischem Umfang zu schließen. Vor allem bei Selbstständigen, die sich eine ausreichende Altersvorsorge zum Beispiel durch Abschluss einer Rürup-Rente aufbauen wollen, kann die Pflegeoption bereits zur Absicherung des Pflegerisikos ausreichen. Weniger sinnvoll (weil nicht ausreichend) ist die Pflegeoption hingegen dann, wenn ein vergleichsweise kleiner Vertrag zur Aufstockung der gesetzlichen Vorsorge beabsichtigt wird.
Die richtige Versicherungssumme
Die Kosten für die einzelnen Pflegestufen unterschieden sich erheblich. Zudem spielt es natürlich eine Rolle, ob eine ambulante Pflege ausreicht oder eine Aufnahme im Pflegeheim erforderlich ist. Daher sollte bei der Wahl der Versicherungssumme zumindest zwischen den einzelnen Pflegestufen unterschieden werden. Am einfachsten ist die beim Pflegetagegeld. Bei vielen Anbietern kann man direkt bei Abschluss zwischen unterschiedlichen Tagegeldern in den einzelnen Pflegestufen differenzieren.
Die Grafik zeigt ein Beispiel zur Berechnung eines Pflegetagegeldes. Um die tatsächlichen Pflegekosten in Ihrer Nähe zu bestimmen, hilft der AOK-Pflegeheim-Navigator. Hierin werden nach Eingabe der eigenen Postleitzahl verschiedene Pflegeeinrichtungen in der Nähe aufgezeigt. Neben dem eigentlichen Preisen, die das Pflegeheim für die verschiedenen Pflegestufen aufruft, werden direkt die Zuschüsse aus der gesetzlichen Pflegekasse berücksichtigt. Teilt man den verbleibenden Eigenanteil durch 30, ergibt sich automatisch das fehlende Pflegegeld pro Tag.
Darüber hinaus sollte man zusätzlich noch einen Puffer für zukünftige Preissteigerungen berücksichtigen, will man die Pflegelücke im Alter möglichst vollständig abdecken. Andererseits sollte man auch die zu erwartenden Bezüge (gesetzliche Rente, private Vorsorge, Mieteinnahmen etc.) berücksichtigen, was wiederum eine Absenkung des tatsächlich benötigten Pflegetagegeldes mit sich bringt.
Der richtige Zeitpunkt
In jungen Jahren ist das Pflegerisiko natürlich deutlich geringer als im Alter. Dies spiegelt sich auch in den Tarifbeiträgen wieder. Je jünger man bei einem Abschluss ist, desto geringer die monatliche Prämie. Allerdings bezahlt man natürlich auch über einen sehr viel längeren Zeitraum, wenn man die Absicherung bereits in jungen Jahren vornimmt.
Nachfolgend haben wir eine Tagegeldabsicherung (Flex-Tarife der AXA mit Pflegestufe (PS) 1 = 40€, PS 2 = 50€, PS 3 = 60€) für verschiedene Altersgruppen durchgerechnet:
- Ein heute 30-Jähriger müsste für die Absicherung monatlich 41,28 € zahlen, bis zum 70. Lebensjahr zahlt er insgesamt 19.814,40 € ein
- Ein heute 40-Jähriger müsste für die Absicherung monatlich 58,71 € zahlen, bis zum 70. Lebensjahr zahlt er insgesamt 21.135,60 € ein
- Ein heute 50-Jähriger müsste für die Absicherung monatlich 88,02 € zahlen, bis zum 70. Lebensjahr zahlt er insgesamt 21.124,80 € ein
- Ein heute 60-Jähriger müsste für die Absicherung monatlich 143,13 € zahlen, bis zum 70. Lebensjahr zahlt er insgesamt 17.175,60 € ein
Daraus lassen sich folgende Erkenntnisse ableiten: Der 30-Jährige ist bereits in jungen Jahren finanziell gegen das Risiko eines Pflegefalls abgesichert. Zwar ist die Wahrscheinlichkeit der Pflegebedürftigkeit sehr viel geringer als im Alter, aber es gibt auch diese Fälle. Zugleich ist die Wahrscheinlichkeit groß, mit 30 aufgrund des Gesundheitszustandes problemlos und ohne Zuschläge eine Pflegeversicherung abschließen zu können. Andererseits muss man auch berücksichtigen, dass er dem Risiko möglicher Beitragsanpassungen und damit höheren Beiträgen am längsten ausgesetzt ist. Allerdings werden bereits in jungen Jahren Alterungsrückstellungen aufgebaut, die eine Stabilität der Beiträge im Alter wahrscheinlicher machen. Der Zeitraum zum Aufbau dieser Rückstellungen ist beim Eintritt in jungen Jahren am längsten.
Die 40- und 50-Jährigen würden in dem Beispiel die insgesamt höchsten Beiträge zahlen. Das Risiko von Zuschlägen aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen ist vermeintlich höher als beim 30-Jährigen, und auch hier sind die Versicherten über einen relativ langen Zeitraum möglichen Beitragserhöhungen ausgesetzt. Für den Aufbau von Alterungsrückstellungen verbleibt weniger Zeit, dadurch kann es im Zeitablauf zu höheren Anpassungen kommen als beim 30-Jährigen.
Entscheidet man sich erst mit 60 für eine Absicherung, sind die Beiträge im aufgeführten Beispiel in der Gesamtsumme am geringsten. Problematisch wird es hier in den meisten Fällen allerdings mit dem Gesundheitszustand. Denn die wenigsten 60-Jährigen können alle Gesundheitsfragen verneinen. Oft sind bereits einige Beeinträchtigungen vorhanden, die beispielsweise durch Medikamente eingestellt sind. Dies führt aber in der Regel zu Risikozuschlägen, die auf den eigentlichen Beitrag hinzu gerechnet werden müssen. Daher bleibt nur für wenige 60-Jährige die Wahlfreiheit, sich problemlos und ohne Beitragszuschläge gegen das Pflegefallrisiko abzusichern.
Zu empfehlen ist daher eine Absicherung in jungen Jahren. Allerdings sollten „nähere“ Absicherungen wie beispielsweise eine Berufsunfähigkeitsversicherung vorgezogen werden. Eventuell ist auch eine kleinere Absicherung in Verbindung mit einer Option auf Höherversicherung ratsam, um später – ohne erneute Gesundheitsprüfung – die Tarifleistung aufstocken zu können.
Der richtige Tarif
Aufgrund der höchsten Flexibilität ist primär die Absicherung durch ein Pflegetagegeld zu empfehlen. Die einzelnen Pflegestufen können mit der individuell sinnvollen Absicherung belegt werden. Zudem kann die Auszahlung im Leistungsfall frei verwendet werden, zum Beispiel auch zur Entlohnung von Angehörigen oder zum Umbau der Wohnung. Vor allem für Personen mit hohem Einkommen und/ oder Vermögen kann die Pflegevorsorge einerseits problemlos finanziert werden. Andererseits ist im Pflegefall das Erbe bzw. das Vermögen der Kinder nicht in Gefahr, für die Pflegekosten des Betroffenen verzehrt zu werden.
Eine sinnvolle Alternative zur direkten Absicherung des Pflegefalls kann der Abschluss einer Pflegeoption sein. Wer ohnehin vorhat, eine ausreichende private Altersvorsorge aufzubauen, sollte sich überlegen, das Thema Pflege durch den Einschluss einer Pflegeoption mit zu berücksichtigen. Je nach angestrebter Rentenhöhe kann zum Beispiel die Verdoppelung der Rentenzahlung im Pflegefall ausreichen, um die finanzielle Lücke zwischen der Leistung aus der gesetzlichen Pflegeversicherung und den realen Kosten zu schließen. Bei der Pflegeoption als Zusatzprodukt zu einer Altersvorsorge sind jedoch insbesondere die vertraglichen Vereinbarungen wichtig. Man sollte hier ganz genau hinsehen und einen Vergleich der verschiedenen Pflegeoptionen am Markt in seine Überlegungen einbeziehen. Natürlich müssen zudem auch noch die Rahmenbedingungen für den Vorsorgevertrag als solchen stimmen.