
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
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Beiträge und Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
Gesetzliche Krankenversicherung für freiwillig vers. Angestellte
Gesetzliche Krankenversicherung für Selbstständige
Pflichtversicherung und Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist ein wesentlicher Teil des deutschen Sozialversicherungssystem, das die Renten- und Pflegeversicherung umfasst, Arbeitslosigkeit und Unfallversicherung enthalten. Ihre gesetzlichen Ursprung geht zurück auf das Jahr 1883. Damit ist es das älteste System der deutschen Sozialversicherung
Fast zehn Prozent der Bevölkerung wurden damals Zeit pflichtversichert, heute sind es fast 90 Prozent. Die gesetzliche Krankenversicherung ist obligatorisch für Angestellte, dessen Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze nicht überschreitet. Die Pflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze, kurz JAEG) für die Mitarbeiter liegt im Jahr 2021 bei einem Gesamtjahresbruttoeinkommen von 64.350 € (dies entspricht 5.362,50 € brutto pro Monat). Zum Bruttoeinkommen zählen Löhne, Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld sowie pauschale Überstundenvergütungen. Nicht dazu zählen hingegen variable Überstundenvergütungen, Reisekosten oder Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge.
Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung kann Plicht sein (z. B. für Angestellte mit Einkommen unter JAEG),freiwillig (Einkommen über JAEG oder selbstständig) oder über eine Familienversicherung (für Familienmitglieder mit wenig oder keinem Einkommen) erfolgen.
Als versicherungspflichtig nach § 5 SGB V gelten unter anderem folgende Personengruppen:
- Arbeiter, Angestellte und Auszubildende
- Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld
- Landwirte über die Krankenversicherung der Landwirte
- Künstler und Journalisten (Künstlersozialversicherungsgesetz)
- Behinderte Menschen, die nach § 143 des Neunten Sozialgesetzbuches arbeiten
- Studenten bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters oder bis zum Alter von 30 Jahren
Versicherungsfrei sind diese Personen (§ 6 SGB V):
- Arbeiter und Angestellte mit einem Einkommen oderhalb der JAEG (2021 mehr als 64.350 € Jahresbruttoeinkommen)
- Selbstständige
- Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
- Werksstudenten für die Dauer der Tätigkeit
Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung
Die Beiträge richten sich nach Beitragssatz und Einkommen. Der Beitragssatz liegt gesetzlich fixiert bei 14,6 Prozent. Hinzu kommt ein kassenindividueller Zusatzbeitrag, der zwischen 0 und 1,9 Prozentpunkten variiert. Im Schnitt liegt dieser Beitrag bei 1,3 Prozentpunkten. Angestellte erhalten jeweils die Hälfte der zu zahlenden Beiträge als Arbeitgeberzuschuss.
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) begrenzt die Beitragszahlung nach oben. GKV-Beiträge sind demnach bis zu einem Höchstbetrag von 4.837,50 EUR zu entrichten. Bei einem Zusatzbeitrag von 1,3 Prozent ergibt sich daraus ein Höchstbeitrag für die GKV von 769,17 EUR. Rechnet man die gesetzliche Pflegepflichtversicherung hinzu, sind es maximal 916,71 EUR pro Monat. Der maximale Arbeitgeberzuschuss beträgt demnach 458,35 EUR.
Selbstständige können zwischen dem allgemeinen und dem ermäßigten Beitragssatz wählen. Der allgemeine Satz liegt bei 14,6 Prozent (s.o.), der ermäßigte Satz liegt glatt bei 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Hierbei entfällt der Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit.
Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung
Seit Jahren steigen die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung immer weiter an. Seit 2015 können die Ausgaben nicht mehr durch die Einnahmen gedeckt werden. Größter Teil der Ausgaben sind die Kosten im Krankenhaus. Etwa halb so groß sind die Kosten für die ambulante Versorgung, nur wenig geringer ist der Anteil für die Versorgung mit Arzneimitteln. Auch für Heil- und Hilfsmittel wurden im Jahr 2019 17,7 Milliarden Euro ausgegeben – ein Plus von 54,7 Prozent im Vergleich zum Jahr 2012.
Trotz der guten Konjunktur schreiben die Krankenkassen rote Zahlen. Dieser Trend bestätigt sich seit Jahren. Natürlich sind medizinische Leistungen teuer und auch Innovationen wollen bezahlt werden. Das Hauptproblem ist der demografische Wandel und die damit einhergehende steigende Lebenserwartung. Denn die meisten Kosten entstehen vor allem im Rentenalter. Dauert dieser Zeitraum länger an, steigen die Kosten weiter.
Die Lösung liegt auf der Hand: Entweder muss man die Beiträge erhöhen oder die Leistungen senken. Beides geschieht seit Jahren mit verlässlicher Sicherheit unter dem Stichwort „Gesundheitsreform“.
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
Alle gesetzlichen Krankenkassen sind im Prinzip die gleichen Leistungen. Der Umfang definiert und vom Fünften Sozialgesetzbuch beschränkt. Dienstleistungen müssen also (§ 12 SGB V) sinnvoll und wirtschaftlich angemessen sein. Das ist nicht notwendig oder ineffiziente Leistungen können nicht von der versicherten Person geltend gemacht werden, und sie können nicht vom Dienstanbieter durchgeführt, noch von der Krankenkasse genehmigt werden.
Allerdings ist das Sozialgesetzbuch nicht regeln den Anspruch auf bestimmte Tests und Behandlungen in der vertraglichen medizinischen Versorgung. Dieser Anspruch wird durch das Prinzip der Autonomie und verbindlichen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) untermauert. Dieser Ausschuss besteht aus Vertretern von Versicherungen und Krankenhäusern, die Zahnärzten und Vertragsärzte und Vertreter von Patientenorganisationen. Inzwischen Unified-Rating Scale (EBM) definiert abrechenbaren Leistungen und deren Vergütung.
Dienstleistungen (§ 2 SGB V) kann auch nicht im Bereich der Verantwortung des Versicherten sein. Sie müssen in Qualität und Wirkung entsprechen dem Stand der medizinischen Wissenschaft. Aber, wenn nicht durch die Gemeinsame Bundesausschuss anerkannte Dienstleistungen zur Verfügung gestellt werden
- die versicherte Person das Leben leiden bedrohliche oder tödliche und
- eine medizinische Standardstrom verfügbar ist, und
- Potenziell förderbaren oder kann einen positiven Effekt auf den Krankheitsverlauf sein.
Dies erfordert jedoch ein Muss vor Beginn der Behandlung Kosten über Erklärung angefordert werden. Dienstleistungen werden in der Regel Sach- oder Dienstleistungen. Bei der Auswahl der jeweilige Anbieter wird die Aufmerksamkeit auf die religiösen Bedürfnisse des Versicherten. Kann das Versicherungsunternehmen vor Ort bietet keine Informationen darüber, ob ein bestimmter Dienst übertragen wird, ist es ihre Aufgabe, die Klärung Informationen innerhalb der Krankenversicherung oder der zuständigen Verband zu suchen.
Die Leistungsarten sind auch in der Fünften Buches Sozialgesetzbuch (§ 11 SGB V) geregelt. Ein in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist damit auf die Leistungen im Zusammenhang mit dem Titel:
- Schwangerschaft und Mutterschaft
- Überwachung durch einen Arzt und Hebamme
- Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln, Medikamenten und Verband
- Geburt
- Startseite Hilfe und Pflege zu Hause
- Mutterschaftsgeld
- Prävention von Krankheiten und deren Exazerbationen und Empfängnisverhütung, Sterilisation und Abtreibung
- Prävention und Selbsthilfe-
- Einzel- und Gruppenprophylaxe, um Zahnerkrankungen bei Kindern zu verhindern,
- Empfängnisverhütung, Abtreibung, Sterilisation
- Krankenversicherung
- Aufklärung
- Rat
- Dienstleistungen
- Früherkennung von Krankheiten: Gesundheitschecks
- Behandlung von Krankheiten
- Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln, Medikamenten und Verband
- ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie
- zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlung
- Startseite Hilfe und Pflege zu Hause
- Festival Zuschüsse für die in der Regel liefert mit Zahnersatz
- Medizinische Rehabilitation
- künstliche Befruchtung
- häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe
- Behandlung im Krankenhaus
- Hospizdienste: stationäre und ambulante
- Krankengeld: auch mit der Krankheit des Kindes
- Behinderung und Abhängigkeit oder ihre Folgen
- unterhaltsamen und Sicherung Zusatzdienste
- Medizinische Rehabilitation
- stationäre Behandlung: medizinisch notwendig Rooming einen Pfleger oder Betreuer
- Übergänge in verschiedenen Dienstleistungsbereichen
- Versorgungsmanagement
- fachärztliche Versorgungsanschluss
- erforderliche Übertragung von Daten (Information und Zustimmung des Versicherten) und Krankenkassen zwischen
Allerdings können Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, wenn sie auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit und sind daher von der gesetzlichen Unfallversicherung zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich zu den gesetzlichen Leistungen jedoch der Versicherte können auch in Anspruch nehmen, für die er einen Sondertarif an den Gesundheitsfonds entschieden.
Freiwillige Krankenversicherung
Der Begriff der freiwilligen Krankenversicherung ist irreführend. Denn eine Krankenversicherung gehört in Deutschland zu den gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtversicherungen. Komplett auf eine solche Versicherung zu verzichten, um Kosten zu sparen, ist nicht möglich. Die Wahlfreiheit besteht darin, sich freiwillig gesetzlich zu versichern oder das gesetzliche System zu verlassen und in die private Krankenversicherung zu wechseln.
Der Beitritt zu einer freiwilligen Krankenversicherung muss schriftlich kundgetan werden und innerhalb von drei Monate erfolgen. Die freiwillige Versicherung beginnt mit dem ersten Tag nach dem Ende der bisherigen Pflicht- oder Familienversicherung, spätestens jedoch mit dem Tag des Beitritts. Sie endet mit dem Abschluss einer vorrangigen Pflichtversicherung, dem Tod des Versicherten, bei Erfüllung der Voraussetzungen einer Familienversicherung oder durch eine schriftliche Kündigung. Diese ist jedoch nur möglich, wenn eine sich anschließende anderweitige Krankenversicherung nachgewiesen werden kann.
Die freiwillige Krankenversicherung ermöglicht es, im Falle einer Krankheit weiterhin über die gesetzliche Krankenversicherung abgesichert zu sein. Sie kommt in Frage für Personen:
- die weder durch eine Versicherungspflicht noch durch eine andere Versicherung erfasst werden und
- denen die gesetzliche Krankenversicherung zugänglich gemacht werden soll oder
- deren bisherige Versicherung endet.
Diese Fälle werden als Versicherungsberechtigung bezeichnet.
Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung
Scheiden Personen aus der Versicherungspflicht aus oder endet ihre Familienversicherung, wird ihr Versicherungsschutz als freiwillige Versicherung fortgeführt. Als freiwillig Versicherte gelten beispielsweise Personen mit einem regelmäßigem Jahresbruttoarbeitsentgelt, das die Versicherungspflichtgrenze im laufenden und voraussichtlich auch im folgenden Kalenderjahr überschreitet. In diesem Fall kann innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse der Austritt aus dieser erklärt werden, wenn die Absicherung im Krankheitsfall anderweitig nachgewiesen werden kann.
Außerdem können sich unter anderem auch folgende Personen freiwillig versichern:
- Personen, die im Inland erstmals eine Beschäftigung aufnehmen und die Versicherungspflichtgrenze überschreiten
- Arbeitnehmer, die nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland innerhalb von zwei Monaten eine von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigung aufnehmen, sofern ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung durch ihre Beschäftigung im Ausland endete
- Schwerbehinderte (teilweise von Altersgrenzen abhängig)
- sofern sie, ihr Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner oder ein Elternteil in den letzten fünf Jahren in der gesetzlichen Krankenversicherung war
- sofern sie trotz ihrer Behinderung diese Voraussetzung erfüllen konnten
- Studierende, wenn sie die Voraussetzungen der Krankenversicherung der Studenten nicht mehr erfüllen und daher nicht mehr versicherungspflichtig sind
Beiträge für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung
Für die gesetzliche Krankenversicherung richtet sich der Beitrag nach dem Einkommen. Auch für die freiwillige Versicherung gilt heute das einheitliche Verfahren des GKV-Spitzenverbandes. Zugrunde gelegt wird dafür das tatsächlich erzielte Einkommen. Verdient ein Versicherter nichts oder nur wenig, so wird für die Beitragsberechnung ein fiktives Mindesteinkommen herangezogen.
Dieses Mindesteinkommen ist beispielsweise für Existenzgründer relevant. Hier wird ein Mindesteinkommen von 1.968,75 Euro zugrunde gelegt. Daraus ergibt sich ein Mindestbeitrag von 343,55 Euro für Kranken- und Pflegeversicherung (angenommener Beitragssatz inkl. Zusatzbeitrag von 15,5%). Als Existenzgründer sollte man seine zu erwartenden Einkünfte möglichst gering ansetzen, denn zu viel gezahlte Beiträge werden nicht erstattet! Daher ist es ratsam, mit dem Mindestbeitrag zu beginnen und später ggf. Nachzahlungen zu leisten.
Liegt das tatsächlich erzielte Einkommen über dem fiktiven Mindesteinkommen (1.968,75 Euro, s.o.), werden die Beiträge nach dem tatsächlichen Einkommen berechnet. Als Obergrenze gilt hier die Beitragsbemessungsgrenze. Sie liegt 2016 bei 4.237,50 Euro monatlich. Danach liegt der monatliche Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung bei 618,68 Euro (2016) für die gesetzliche Krankenversicherung und 99,58 Euro (mit Kindern) bzw. 110,18 Euro (ohne Kinder) für die gesetzliche Pflegeversicherung. Individuelle Zusatzbeiträge der Krankenkassen (zwischen 0,0 und 1,7%) wurden fallen zusätzlich an, abhängig davon, für welche Krankenkasse man sich entscheidet.
Vergleichsportal für gesetzliche Krankenkassen
Die gesetzlichen Kassenleistungen sind zwar zum Großteil identisch, allerdings bieten einige Kassen mehr als Andere. Naturheilverfahren, kostenfreie Zahnreinigungen, Bonusprogramme oder erweiterte Vorsorgeleistungen sind nur einige Punkte, in denen sich die Leistungen unterscheiden können.
Für einen individuellen Kassenvergleich unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Wünsche und Bedürfnisse können Sie unsere individuelle Kassensuche nutzen. Geben Sie die Leistungspunkte an, die Ihnen besonders wichtig sind und finden Sie die Kassen, die Ihre Vorgaben am besten erfüllen.
Möglichkeit zum Übertritt in die private Krankenversicherung (PKV)
Wer freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, kann unter gewissen Voraussetzungen die private Krankenversicherung wechseln. Ob ein Wechsel sinnvoll und wirtschaftlich ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Hierbei sollte insbesondere die familiäre Situation berücksichtigt werden. Dazu sollten im Vorfeld folgende Fragen beantwortet werden:
- Ist der Partner/ die Partnerin ohne Beschäftigung und innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung kostenlos mitversichert?
- Sind Kinder (ohne eigenes Einkommen) vorhanden, die im Rahmen der Familienversicherung kostenlos mitversichert sind?
- Können die Kinder in der Familienversicherung bleiben, wenn ein Elternteil in die private Krankenversicherung wechselt?
Spricht die familiäre Situation für einen Wechsel in die PKV, stellt sich die Frage nach Preis, Leistung und Beitragsstabilität. Als freiwillig Versicherter zahlt man den Höchstsatz innerhalb der GKV, also ca. 700 Euro inkl. Pflegepflichtversicherung. Selbst mit ein oder zwei Kindern dürften die Beiträge in der PKV immer noch geringer sein als im Vergleich zu den Höchstsätzen der GKV - bei deutlich höherem Leistungsniveau. Denn die Leistungen in der privaten Krankenversicherung sind grundsätzlich auf dem gesetzlichen Mindestniveau, in vielen Teilen (je nach Tarif) werden jedoch deutlich bessere Leistungen geboten. Nicht umsonst spricht man von einem Zwei-Klassen-System zwischen Kassenpatienten und Privatpatienten. Außerdem sind im PKV-Beitrag so genannte Alterungsrückstellungen enthalten. Ein Teil des Beitrags wird automatisch angespart, um die Tarifbeiträge langfristig stabil zu halten. Die vertraglichen Leistungen sind zudem garantiert, und können nicht (wie in der GKV) durch Reformgesetze beschnitten werden.
Die Bedingungen für einen Übertritt als freiwillig gesetzlich Versicherter in die private Krankenversicherung sind folgende:
Aktuelles Jahr | Folgejahr (vorauss.) | Bedingungen für einen Übertritt |
freiwillig gesetzlich versichert | Einkommen über JAEG | Übertritt zur PKV jederzeit möglich, es gelten die normale Kündigungsfristen der GKV |
freiwillig gesetzlich versichert | Einkommen unter JAEG (von JAEG eingeholt) | Übertritt zur PKV im laufenden Jahr möglich; wenn Einkommen im Folgejahr von JAEG eingeholt wird, Befreiungsantrag innerhalb von 3 Monaten möglich, um in PKV zu verbleiben; ansonsten GKV-Pflicht bei Unterschreiten der JAEG |
aktuell GKV-Pflicht, im Laufe des Jahres Überschreiten der JAEG | Einkommen über JAEG | Versicherungspflicht endet am 31.12 des aktuellen Jahres; sie geht in eine freiwillige GKV-Mitgliedschaft über, sofern nicht innerhalb von 2 Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittmöglichkeit gekündigt wird; der Abschluss einer PKV ist innerhalb dieses Zeitraums nachzuweisen, ansonsten gelten die normalen Kündigungsfristen der GKV |
Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen und einen Übertritt in das private System in Erwägung ziehen, sollten Sie die Details in einer persönlichen Beratung besprechen. Zudem sind die Möglichkeiten bei der Tarifauswahl sehr vielfältig. Daher ist auch für einen Leistungsvergleich die persönliche Beratung durch einen unabhängigen Experten unbedingt zu empfehlen.
Eintritt in die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung für Selbstständige
Hauptberufliche Freiberufler oder Selbstständige können sich auf dreierlei Arten krankenversichern:
- in einer privaten Krankenversicherung
- in einer Pflichtversicherung über die Künstlersozialkasse (Künstler und Publizisten): alle dafür nötigen Informationen sind auf http://kuenstlersozialkasse.de/ zu finden
- in einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung
Der Eintritt in die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung ist jedoch von bestimmten Voraussetzungen abhängig. So muss die Vorversicherungszeit erfüllt werden. Das heißt, dass eine Person vor Beginn ihrer Freiberuflichkeit oder Selbstständigkeit
- mindestens ein Jahr lang ununterbrochen oder
- mindestens insgesamt 24 Monate innerhalb der letzten fünf Jahre
gesetzlich krankenversichert gewesen sein muss. Zudem darf sie höchstens 55 Jahre alt sein. Zur Vorversicherungszeit zählen Zeiten:
- in Arbeitsverhältnissen
- der Pflichtversicherung über die elterliche Familienversicherung, eine studentische Krankenversicherung oder über die Bundesagentur für Arbeit
Die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung muss innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht der Krankenkasse mitgeteilt werden.
Beiträge für Freiberufler und Selbstständige in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung
Die Beiträge für Freiberufler und Selbstständige in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung werden in der Regel anhand der Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 4.050 Euro oder eines maßgeblichen Mindesteinkommens von etwa 2.074 Euro berechnet. Daraus ergeben sich Mindestbeiträge von mindestens etwa 309 bis 322 Euro, je nach Krankengeldanspruch. Der Höchstsatz ohne Anspruch auf Krankengeld liegt 2014 bei einem monatlichen Beitrag von etwa 604 Euro. Entscheidet sich der hauptberufliche Freiberufler oder Selbstständige dagegen für eine freiwillige Versicherung mit Anspruch auf gesetzliches Krankengeld, liegt der Höchstsatz pro Monat bei circa 628 Euro.
Bei Bedürftigkeit kann der freiwillig Versicherte einen Antrag auf Beitragsanpassung stellen. Der reduzierte Beitrag liegt dann zwischen etwa 206 und 215 Euro im Monat. Diese günstigere Einstufung ist in Ausnahmefällen möglich und wenn die Bundesagentur für Arbeit dem freiwillig Versicherten einen Gründungszuschuss zahlt.
Für die Bemessung des Beitrags werden sämtliche Einnahmen des Versicherten herangezogen. Dazu zählen seine Einnahmen aus der freiberuflichen oder selbstständigen Tätigkeit genauso wie seine sonstigen Einnahmen, die beispielsweise aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung resultieren können.
Krankengeld in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung für Selbstständige
Hauptberufliche Freiberufler und Selbstständige können beim Beitragssatz wählen. Es gilt der ermäßigte Beitragssatz von aktuell 14,9 Prozent. Hierin enthalten ist ein Beitragszuschlag von 0,9 Prozent, den alle Versicherten allein tragen.
Um das Risiko eines Verdienstausfalls abzusichern, können sich hauptberufliche Freiberufler und Selbstständige seit 2009 zwischen zwei Möglichkeiten entscheiden:
- Sie können einerseits den allgemeinen Beitragssatz von 15,5 Prozent wählen. Dieser deckt den gesetzlichen Krankengeldanspruch ab und sichert somit eine Zahlung von Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit zu.
- Sie können andererseits aber auch einen Krankengeldwahltarif wählen. Hierfür darf die Krankenkasse einen Prämienzuschlag und eine Bindungsdauer von drei Jahren verlangen. Gesundheitsprüfungen sind jedoch im Gegensatz zu einer privaten Krankenversicherung nicht zulässig.
Vorteile der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung für Selbstständige
Wie in der Pflichtversicherung kann ein Versicherter auch in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung Familienangehörige kostenfrei mitversichern. Im Gegensatz zu einer privaten Krankenversicherung, die jede versicherte Person mit einem eigenen Vertrag ausstattet und einzeln abrechnet, sichert die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung die ganze Familie mit einem einheitlichen Preis ab.
Ebenfalls von Vorteil sind die verlässlichen Beiträge zur Krankenversicherung. Sie bemessen sich am individuellen Einkommen und nicht am Alter oder dem allgemeinen Gesundheitszustand des Versicherten.
Ein weiterer Vorteil bietet sich Teilzeitselbstständigen mit einem Einkommen von weniger als 395 Euro im Monat. Sie können beitragsfrei in der Familienversicherung versichert bleiben.
Wechsel von der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung in die private Krankenversicherung
Will ein freiwillig Versicherter in die private Krankenversicherung wechseln, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein:
- Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (kurz JAEG, derzeit bei 4.462,50 Euro pro Monat, Stand 2014)
- wirksame Kündigung der bestehenden Mitgliedschaft in der freiwilligen Versicherung
Dabei muss der Versicherte die gesetzliche Bindungs- und Kündigungsfrist beachten. Zudem muss er gegenüber seiner alten Krankenversicherung nachweisen, dass er zukünftig privat abgesichert ist.
Allerdings sollte hierbei beachtet werden, dass es keine Möglichkeit gibt, als Selbstständiger wieder in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren. Eine Rückkehr ist nur dann möglich, wenn der Versicherte wieder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aufnimmt oder sich arbeitslos meldet und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat – dies zusammen für mindestens ein Jahr, und zwar bevor er das 55. Lebensjahr vollendet.
Übertritt in die private Krankenversicherung (PKV)
Wer selbstständig ist, hat grundsätzlich die Wahl, sich gesetzlich oder privat zu versichern. Welches System das Bessere ist, kann nicht pauschal beantwortet werden und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich sollte die Wahl der richtigen Krankenversicherung mit einen unabhängigen Berater erörtert werden, da neben der Frage nach dem richtigen System (GKV oder PKV) auch jeweils eine Vielzahl von Tarifen und Zusatzoptionen zur Verfügung steht.
Grundsätzlich müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein, um einen Wechsel von die GKV zur PKV zu vollziehen:
Aktuelles Jahr | Folgejahr (vorauss.) | Bedingungen für einen Übertritt |
zunächst GKV-pflichtversichert, im Laufe des Jahres selbstständig | selbstständig | Die Versicherungspflicht endet mit Aufnahme der Sebstständigkeit; es besteht ein Sonderkündigungsrecht innerhalb von 2 Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit durch Aufnahme der Selbstständigkeit; erfolgt kein Austritt, wird der Versicherte als freiwilliges GKV-Mitglied weitergeführt, in dem Fall gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen |
zunächst freiwillig GKV-versichert, im Laufe des Jahres selbstständig | selbstständig | Übertritt zur PKV jederzeit möglich, es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen |
selbstständig, bis 31.03.2007 nicht versichert, ab 01.04.2007 GKV-pflichtversichert, da früher GKV-Mitglied | selbstständig | Übertritt zur PKV jederzeit möglich (SGB V, § 190 Abs. 13) |