
Betriebliche Altersvorsorge
Die Rente vom Chef
- erste Wahl für Arbeitnehmer

Wissenswertes zur betrieblichen Altersorsorge
Für wen ist eine betriebliche Altersvorsorge sinnvoll?
Die betriebliche Altersvorsorge im Vergleich
Die betriebliche Altersvorsorge im deutschen Rentensystem
Die betriebliche Altersvorsorge ist ein System, das für die finanzielle Versorgung von Arbeitnehmern im Rentenalter geschaffen wurde. Bei der Mehrzahl der Rentenanwärter handelt es sich um Personen, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und demzufolge auch einen Anspruch auf die gesetzliche Rente haben. Da sich jedoch immer deutlicher abzeichnet, dass die demografische Entwicklung in Deutschland mittelfristig zu erheblichen Versorgungslücken im Bereich der staatlichen Renten führen wird, setzen die Menschen verstärkt auch auf zusätzliche Möglichkeiten zur finanziellen Absicherung im Alter.
Heute besteht das deutsche Rentensystem aus drei Schichten, man spricht in diesem Zusammenhang auch vom Drei-Schichten-Modell der Altersvorsorge. Die Bestandteile dieses Systems sind:
- Basisversorgung
- Zusatzversorgung
- Kapitalanlageprodukte
Zur Basisversorgung zählen die gesetzliche Rente und die Rürup-Rente; zur Zusatzversorgung die betriebliche Altersvorsorge und die Riester-Rente; zu den Kapitalanlageprodukten die privaten ungeförderten Vorsorgeprodukte wie die Privatrente und die Kapitallebensversicherung.
Grundsätzlich lassen sich die drei Schichten miteinander kombinieren, und es gibt tatsächlich Menschen, die auf solch eine dreifache Vorsorge setzen (zum Beispiel gesetzliche Rente, Betriebsrente und Lebensversicherung). Allerdings ist es so, dass nicht jeder Mensch Anspruch auf alle drei Arten der Altersvorsorge hat. So ist die zweite Schicht (Zusatzversorgung) allein den gesetzlich Versicherten vorbehalten: als betriebliche Altersvorsorge nur den Arbeitnehmern (bei der Einhaltung bestimmter Bedingungen auch mitarbeitende Familienangehörige) und Gesellschafter-Geschäftsführern, als Riester-Rente auch den pflichtversicherten Selbstständigen und den Empfängern bestimmter sozialer Leistungen.
Zur Geschichte der betriebliche Altersvorsorge
Die betriebliche Altersvorsorge ist keineswegs eine Erfindung der Neuzeit, im Gegenteil: Ihre Wurzeln reichen bis ins 13. Jahrhundert zurück, genauer gesagt bis in das Jahr 1260. Schon zu dieser Zeit gab es in Goslar eine Bergbaubruderschaft, die sich nicht nur um eine sozialverträgliche Zusammenarbeit bemühte, sondern auch ausgeschiedene Bergleute und Hinterbliebene versorgte. Im späteren Mittelalter setzte sich im Bergbau der sogenannte Büchsenpfennig durch, eine regelmäßige Abgabe aller Bergleute, die zur Versorgung kranker und verarmter Kumpel sowie zur Unterstützung der Hinterbliebenen nach einem Unglück diente.
Auch in der Seefahrt gab es bereits im Mittelalter ähnliche Versorgungssysteme in Form von Gilden, Bruderschaften und Compagnien. Um die Mitte des 19. Jahrhunderts herum wurden die ersten Seemannskassen gegründet, oftmals mit der Unterstützung der Reedereien. Wenn ein Seemann nicht mehr seetauglich war, bekam er eine Art Rente aus der Kasse, und den Hinterbliebenen verstorbener Seeleute wurde ebenfalls eine finanzielle Entschädigung gezahlt. Dieselbe Funktion hatten auch die etwa zur selben Zeit ins Leben gerufenen Pensionskassen für Eisenbahner: Sie dienten als Versorgungssystem, das bei Alter, Krankheit und Invalidität der Bahnangestellten einsprang und gelten als Beginn des heutigen Sozialversicherungssystems.
Die ersten Industrie-Unternehmen, die sich um die Versorgung ihrer Arbeiter und Angestellten bei Krankheit, Alter, Invalidität und Tod kümmerten, waren im 19. Jahrhundert die Gutehoffnungshütte (1832), Krupp und Henschel (1858), Siemens (1871) und BASF (1879). Erst 1889 wurde auch das gesetzliche Rentensystem eingeführt.
Die gesetzliche Fixierung der betrieblichen Altersvorsorge: das BetrAVG
Im Jahr 1974 wurde in der damaligen Bundesrepublik Deutschland die betriebliche Altersvorsorge gesetzlich geregelt. Das „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ (BetrAVG) reguliert seither alle wesentlichen Aspekte der Betriebsrente, vor allem im Hinblick auf die Rechte der Arbeitnehmer:
- zulässige Durchführungswege
- Schutz der Betriebsrente bei Insolvenz des Unternehmens
- Unverfallbarkeit von Ansprüchen auf eine betriebliche Altersvorsorge
- Möglichkeiten beim Ausscheiden aus dem Unternehmen (Übertragung, Abfindung)
Auch die steuerliche Behandlung der Beitragsein- und Rentenauszahlungen wird durch das BetrAVG geregelt.
Um die Quote für die betriebliche Altersvorsorge zu erhöhen, die bis zur Jahrtausendwende zum überwiegenden Teil in den großen Unternehmen zu finden war, wurde 2002 eine weitere Neuerung eingeführt: Seit diesem Zeitpunkt hat jeder Arbeitnehmer das Recht auf eine Entgeltumwandlung. Das bedeutet, dass ein Arbeitgeber seinen Angestellten die Möglichkeit zu einer betrieblichen Altersvorsorge einräumen muss, sobald diese das verlangen. Dieses Recht gilt jedoch nicht für Beamte.
Die allgemeinen Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge
Obwohl es verschiedene Arten – in der Fachsprache als Durchführungswege bezeichnet – der betrieblichen Altersvorsorge gibt, lassen sich die Leistungen verallgemeinernd wie folgt beschreiben:
Die betriebliche Altersvorsorge leistet zunächst einmal dann, wenn der versicherte Arbeitnehmer das vereinbarte Rentenalter erreicht hat. Die Versicherungsleistung besteht in der Zahlung einer ebenfalls vorher genau vereinbarten Summe. Diese kann entweder als Einmalbetrag oder als monatliche Rente ausgezahlt werden.
Neben der Altersrente können im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge auch bestimmte zusätzliche Leistungen vereinbart werden. Diese betreffen hauptsächlich
- die finanzielle Absicherung des versicherten Arbeitnehmers im Falle seiner Invalidität sowie
- die finanzielle Absicherung der Hinterbliebenen des versicherten Arbeitnehmers im Falle seines vorzeitigen Ablebens.
Wie sich die Vereinbarung dieser zusätzlichen Leistungen konkret gestalten lässt, hängt nicht zuletzt auch vom gewählten Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge ab.
Die fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge
Das „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ sieht insgesamt fünf Durchführungswege für die betriebliche Altersvorsorge vor:
- Direktversicherung
- Unterstützungskasse
- Pensionsfonds
- Pensionskasse
- Pensionszusage
Bei den ersten vier Varianten handelt es sich um externe Durchführungswege. Das bedeutet, dass die Erfüllung der gegenüber dem Arbeitnehmer gegebenen Pensionszusage durch einen externen Versicherungsträger erfolgt. Der einzige interne Durchführungsweg ist die Pensionszusage. Hier ist der Arbeitgeber selbst für die Leistungserfüllung verantwortlich. Zu diesem Zweck ist er dazu verpflichtet, innerbetriebliche Rücklagen zu bilden.
Die Direktversicherung ist der unkomplizierteste Weg der betrieblichen Altersvorsorge. Dabei schließt der Arbeitgeber eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers ab. Die Leistungen, die nach dem Erreichen des Rentenalters ausgezahlt werden, erhält der Arbeitnehmer direkt.
Bei der Unterstützungskasse handelt es sich um ein rechtlich und wirtschaftlich selbstständiges Rechtsobjekt, das die Erfüllung der Versorgungszusage des Arbeitgebers übernimmt. Sie kann in Form einer GmbH, eines eingetragenen Vereins oder einer Stiftung bestehen. Die Zahlung der Beiträge erfolgt an die Unterstützungskasse. Nach dem Eintreten des Leistungsfalles zahlt die Unterstützungskasse die vereinbarten Leistungen aus. Häufig wird zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit der Unterstützungskasse eine zusätzliche Versicherung abgeschlossen. In diesem Falle spricht man von einer rückgedeckten Unterstützungskasse.
Auch der Pensionsfonds ist ein rechtlich selbstständiger Versorgungsträger. Er kann entweder von einem oder auch von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig genutzt werden, um die Versorgungszusagen an die Arbeitnehmer zu erfüllen. Das eingezahlte Kapital kann hierbei sehr frei im Markt angelegt werden. Meistens beinhaltet die Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge mithilfe eines Pensionsfonds eine garantierte Mindestleistung, für die der Arbeitgeber auch dann haften muss, wenn der Fonds sie nicht erbringen kann. Der Vorteil dieser Variante ist die Möglichkeit, an den Renditeentwicklungen des freien Kapitalmarktes direkt teilzuhaben. In jüngerer Zeit ist ein Trend hin zu ökologisch nachhaltigen Pensionsfonds zu beobachten, die für die betreffenden Unternehmen positive Synergieeffekte aus betrieblicher Altersvorsorge, ökologischem Handeln und Imagepflege bewirken.
Pensionskassen bestehen entweder in Form eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder eines eingetragenen Vereins. Auch hier handelt es sich um externe Versorgungsträger, die die eingezahlten Beiträge verwalten und später die anfallenden Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge auszahlen. In der Praxis spielen die Pensionskassen heutzutage jedoch eine eher untergeordnete Rolle.
Die Pensionszusage schließlich weist als einziger interner Durchführungsweg einige Besonderheiten auf. Das Unternehmen verpflichtet sich hierbei, dem Arbeitnehmer aus eigenen Mitteln eine Betriebsrente zu zahlen. Hierzu ist es verpflichtet, interne Rücklagen zu bilden, die sogenannten Pensionsrückstellungen. Weil es sich hierbei um langfristige Verbindlichkeiten gegenüber dem Arbeitnehmer handelt, müssen diese Rückstellungen nach dem HGB in der Bilanz auf der Passiva-Seite als Fremdkapital aufgeführt werden. Dies hat zwar einerseits eine steuervergünstigende (weil gewinnmindernde) Auswirkung, kann jedoch andererseits zu einer Abwertung des Unternehmens durch die Rating-Agenturen führen. Zur Absicherung der Pensionszusage wird häufig – genau wie bei anderen Durchführungswegen der betrieblichen Altersvorsorge auch – eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen. Allerdings verbleibt die Verpflichtung zur Erfüllung der Zusage dennoch beim Unternehmen.
Allen Durchführungswegen gemeinsam ist der Umstand, dass die Beiträge entweder vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer oder von beiden zusammen eingezahlt werden können. Erfolgt die Einzahlung ganz oder teilweise durch den Arbeitnehmer, so geschieht dies in Form einer Entgeltumwandlung: Teile des Bruttoeinkommens werden direkt der betrieblichen Altersvorsorge zugeführt. Dadurch wird das Bruttogehalt verringert, was wiederum zu geringeren Steuern und Sozialabgaben führt – und zwar sowohl für dem Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber. Deswegen ist die Minderung des Nettoeinkommens bei der betrieblichen Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung immer kleiner als der Betrag, der der Betriebsrente zugeführt wird.
Die betriebliche Altersvorsorge bietet aber auch unabhängig von der Entgeltumwandlung deutliche Vorteile, weil sie vom Staat auf verschiedene Weise steuerlich begünstigt wird. Wie sich dies genau gestaltet, hängt vom jeweiligen Durchführungsweg ab:
Direktversicherung und Pensionskasse:
- Beiträge des Arbeitgebers sind steuerfrei bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung, plus weitere 1800 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr
- dasselbe gilt für das umgewandelte Entgelt des Arbeitnehmers
Unterstützungskasse und Pensionszusage:
- Beiträge des Arbeitgebers sind als Betriebsausgaben voll abzugsfähig
- umgewandeltes Entgelt des Arbeitnehmers bleibt komplett unversteuert
Pensionsfonds:
- Beiträge des Arbeitgebers können als Betriebsausgaben voll abgesetzt werden
- für die Einzahlungen aus dem umgewandelten Entgelt des Arbeitnehmers gelten Steuerfreibeträge in Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze
Hinzu kommen bei allen Durchführungswegen die bereits beschriebenen Vorteile der Entgeltumwandlung, die in einer deutlichen Senkung der Lohnnebenkosten für beide Seiten bestehen. Die nachgelagerte Besteuerung der Rentenleistungen bei der betrieblichen Altersvorsorge ist ebenfalls positiv zu bewerten, weil im Allgemeinen für die Zukunft ein niedrigerer Steuersatz angenommen werden kann.
Wer kann überhaupt betrieblich vorsorgen?
Die Frage, für wen die betriebliche Altersvorsorge sinnvoll ist, ist leicht zu beantworten: für absolut jeden, der einen Zugang dazu hat!
Dies sind nicht alle Personenkreise. Die Selbstständigen und Freiberufler beispielsweise können selbstverständlich nicht von den Vorzügen einer betrieblichen Altersvorsorge profitieren, da sie ja keinen Arbeitgeber haben. Ähnliches gilt für Menschen, die gar nicht arbeiten (können). Mit dem fehlenden Arbeitsverhältnis fehlt auch die Voraussetzung für den Abschluss einer betrieblichen Altersvorsorge. Allerdings gibt es für diese Personengruppen unabhängig von der gesetzlichen Rentenversicherung auch noch andere Möglichkeiten, sich für das Alter finanziell abzusichern, zum Beispiel:
- die private Rentenversicherung
- die Riester-Rente (v.a. für Empfänger bestimmter staatlicher Leistungen wie ALG I und II oder Erziehungsgeld, für vollständig erwerbsunfähige Menschen sowie für versicherungspflichtige Handwerker und Freiberufler)
- die Rürup-Rente (v.a. für Selbstständige und Freiberufler ohne Versicherungspflicht)
- die Kapitallebensversicherung (grundsätzlich für jeden geeignet)
Minijobber wiederum können auch von einer Betriebsrente profitieren. Dasselbe gilt ebenfalls für mitarbeitende Familienangehörige, sofern für sie ein steuerlich anerkanntes Arbeitsverhältnis nachweisbar ist und
- eindeutige vertragliche Absprachen getroffen worden sind, die auch eingehalten werden
- bei Ehepaaren eine gesetzliche Gütertrennung oder eine Zugewinngemeinschaft vereinbart worden ist
- das Gehalt auch im Außenvergleich angemessen erscheint.
Die betriebliche Altersvorsorge eignet sich somit für:
- sozialversicherungspflichtig angestellte Arbeitnehmer
- mitarbeitende Familienangehörige
- Arbeitnehmer mit einem Einkommen über der BBG
- Auszubildende
- Minijobber und Midijobber
- Gesellschafter-Geschäftsführer in GmbHs
- Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder in Aktiengesellschaften
Allerdings sind nicht alle fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge für alle Personengruppen gleichermaßen geeignet. In bestimmten Fällen und Konstellationen kommen sogar nur ein oder zwei Möglichkeiten in Frage. Auf zwei dieser Sonderfälle soll im Folgenden näher eingegangen werden: die Gesellschafter-Geschäftsführer in GmbHs sowie Angestellte in einem zweiten Dienstverhältnis.
Betriebliche Altersvorsorge: der Sonderfall Gesellschafter-Geschäftsführer
Da Gesellschafter-Geschäftsführer in der Regel über ein sehr hohes Einkommen verfügen, haben sie auch Interesse an einer betrieblichen Altersvorsorge in angemessener Höhe. Schließlich die Altersrente es ihnen ermöglichen, den gewohnten Lebensstil in etwa beizubehalten.
Bei näherer Betrachtung der fünf Durchführungswege wird schnell klar, dass aus steuerlicher Sicht nur zwei von ihnen für die betriebliche Altersvorsorge von Gesellschafter-Geschäftsführern sinnvoll erscheinen: die Unterstützungskasse und die Pensionszusage. Bei allen anderen Durchführungswegen ist die Höhe des steuerfreien Anteils bei den eingezahlten Beiträgen zu stark begrenzt, um den Ansprüchen eines überdurchschnittlich gut verdienenden Rentenanwärters gerecht zu werden.
Obwohl sowohl die Unterstützungskasse als auch die Pensionszusage für die Versorgung von Gesellschafter-Geschäftsführern geeignet sind, wird in der unternehmerischen Praxis in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle die Pensionszusage gewählt: Sie bietet noch mehr Freiheiten bei der Ausgestaltung, wirkt sich aufgrund der obligatorisch zu bildenden innerbetrieblichen Rückstellungen steuermindernd aus und vermeidet den Verwaltungsaufwand, der mit einem externen Versorgungsträger einhergeht. Allerdings gilt es bei der Ausgestaltung einer Pensionszusage für Gesellschafter-Geschäftsführer einige wichtige Punkte zu beachten.
Gesellschafter-Geschäftsführer haben in GmbHs eine ganz besondere Position inne. Sie sind zum einen in ihrer Funktion als Geschäftsführer Angestellte des Unternehmens mit einem entsprechenden Arbeitsvertrag. Gleichzeitig gehören ihnen aber auch Teile der GmbH, sodass sie ganz unmittelbar am wirtschaftlichen Gewinn oder Verlust derselben beteiligt sind.
Problematisch wird dies aus Sicht der Finanzbehörden immer dann, wenn es um den Umgang des Unternehmens mit den erwirtschafteten Gewinnen geht. Diese sind normalerweise zu versteuern, und das nicht zu knapp. Jegliche Aktivität, die eine Gewinnminderung nach sich zieht, ist deswegen aus steuerlicher Sicht von Vorteil für das Unternehmen. Deswegen entsteht beim Finanzamt vor allem im Zusammenhang mit den Gesellschafter-Geschäftsführern relativ leicht der Verdacht auf eine sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung.
Die Einzahlung von Beiträgen in die betriebliche Altersvorsorge des Gesellschafter-Geschäftsführers wäre theoretisch eine Möglichkeit einer solchen verdeckten Gewinnausschüttung: Die Beiträge an die Unterstützungskasse werden in voller Höhe als Betriebsausgaben anerkannt, die innerbetrieblichen Rückstellungen der Pensionszusage schmälern das Betriebsergebnis. Deshalb gelten für die Altersversorgung der Gesellschafter-Geschäftsführer besonders strenge Regulierungen:
- Erdienbarkeit: Ein Gesellschafter-Geschäftsführer muss sich den Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge erst verdienen. Hier gilt eine Frist von zehn Jahren, die zwischen dem Zeitpunkt der Zusage und dem Beginn der Leistungsauszahlung liegen müssen.
- Probezeit: Bevor gegenüber einem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Versorgungszusage gemacht werden darf, muss er bereits fünf (bei neu gegründeten GmbHs) oder zwei (bei schon länger bestehenden GmbHs) Jahre im Unternehmen tätig gewesen sein. Alles in allem müssen also zwischen dem Eintritt ins Unternehmen und dem Beginn der Leistungsauszahlung je nach der Sachlage mindestens 12 oder 15 Jahre vergehen.
- Angemessenheit der Zusage: Der dritte wichtige Punkt bei der betrieblichen Altersvorsorge für Gesellschafter-Geschäftsführer ist, dass die Versorgungszusage der Höhe nach angemessen ist. Dies gilt als gegeben, wenn die zugesagte Rentenhöhe 75% des letzten Bruttoeinkommens nicht übersteigt und wenn die Versorgungsinhalte allgemein üblich erscheinen. Hierüber entscheidet gegebenenfalls das Finanzamt.
Betriebliche Altersvorsorge: der Sonderfall zweites Dienstverhältnis
Eine weitere Besonderheit bei der betrieblichen Altersvorsorge ist das Vorliegen zweier Dienstverhältnisse. Immer mehr Menschen üben zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes zwei Jobs aus, wobei der zweite oftmals ein sogenannter Minijob mit einem Einkommen bis zu 450 Euro ist. Wie verhält es sich jedoch in diesem Falle mit der Betriebsrente?
Für das zweite Dienstverhältnis kommen – ähnlich wie bei der Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung – nur die beiden Durchführungswege Unterstützungskasse und Pensionszusage in Frage. Ansonsten gelten jedoch genau dieselben Bedingungen wie beim ersten Dienstverhältnis, das heißt in diesem Falle: steuerfreie Beitragszahlungen in unbegrenzter Höhe. Falls es sich beim zweiten Arbeitsverhältnis um einen Minijob handelt, wird in aller Regel eine Unterstützungskasse zur Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge genutzt. Es gilt außerdem:
- Die vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge müssen angemessen sein, das heißt, sie dürfen maximal 75% des Arbeitseinkommens erreichen.
- Das Einkommen des Minijobbers wird durch die Zuwendungen des Arbeitgebers nicht erhöht – er kommt also dadurch nicht in die Gleitzone.
Vergleicht man die betriebliche Altersvorsorge mit der privaten, so fallen vor allem zwei wesentliche Unterschiede auf:
- Nur bei der betrieblichen Altersvorsorge besteht die Möglichkeit, dass auch der Arbeitgeber einen Beitrag leistet.
- Nur bei der betrieblichen Altersvorsorge können Teile des unversteuerten Einkommens in Form einer Entgeltumwandlung verwendet werden, was zu erheblichen Steuerersparnissen führt.
Diese beiden Eigenschaften stellen einen erheblichen Vorteil gegenüber der privaten Altersvorsorge dar, weswegen jedem, der die Möglichkeit dazu hat, die Nutzung der betrieblichen Altersvorsorge dringend zu empfehlen ist.
Wie erfolgt die Auswahl des Durchführungsweges?
Gesetzlich vorgeschrieben ist für den Arbeitnehmer das Recht auf eine Entgeltumwandlung zum Zweck der betrieblichen Altersvorsorge. Allerdings hat er dabei kein grundsätzliches Wahlrecht, was den Durchführungsweg betrifft: Nur wenn der Arbeitgeber ihm kein eigenes Konzept vorschlägt, darf der Arbeitnehmer die Durchführung in Form einer Direktversicherung verlangen (§ 1a BetrAVG).
Es gibt aber durchaus auch Arbeitgeber, die zwar noch kein eigenes Konzept haben, dem Arbeitnehmer jedoch bei der Auswahl ein freies Wahlrecht einräumen. In diesem Falle kann der Mitarbeiter also tatsächlich aus mehreren Möglichkeiten bzw. Durchführungswegen auswählen. Wenn diese Situation eintritt, aber auch wenn Sie als Arbeitgeber eine betriebliche Altersvorsorge aufbauen möchten, dann empfiehlt sich vor der Entscheidung ein gründlicher Vergleich der verschiedenen Varianten.
Vergleich bei der betrieblichen Altersvorsorge – hierauf kommt es an
Wenn Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber in die Situation kommen, den Anbieter für Ihre betriebliche Altersvorsorge zu wählen, dann sollten Sie dabei einiges beachten.
Zunächst ist es natürlich wichtig, um welchen Durchführungsweg es sich handelt und ob dieser für die konkrete Situation geeignet ist. So kommt beispielsweise für ein zweites Dienstverhältnis nur eine Unterstützungskasse in Frage. Auch wenn Sie bzw. Ihre Angestellten sehr gut verdienen und Ihnen die steuerlichen Freibeträge bei der Beitragszahlung in Höhe von 4 Prozent der BBG nicht ausreichen, scheiden einige Durchführungswege von vornherein aus.
Für andere Personen wiederum kann es von besonderer Bedeutung sein, ob die Höhe der Beiträge nachträglich verändert werden kann. Dies ist
- bei der Direktversicherung in beide Richtungen unbeschränkt
- bei der Pensionszusage nur nach oben
- bei der Unterstützungskasse ebenfalls nur nach oben
- bei der Pensionskasse in beide Richtungen mit Begrenzungen
- beim Pensionsfonds in beide Richtungen unbeschränkt
möglich. Ebenfalls wichtig ist die Frage, was mit der betrieblichen Altersvorsorge passiert, wenn der Mitarbeiter das Unternehmen vor dem Erreichen des Rentenalters verlassen möchte. Eine Kündigung ist grundsätzlich nicht möglich, wohl aber eine
- Setzung des Vertrages auf ruhend (bei allen Varianten)
- private Weiterführung (nur bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds)
- Mitnahme zum neuen Arbeitgeber (unter bestimmten Voraussetzungen)
Erst, wenn Sie aufgrund des Vergleichs die Entscheidung für einen bestimmten Durchführungsweg getroffen haben, sollte die Suche nach einem konkreten Anbieter beginnen. In dieser Phase spielt es dann auch eine Rolle, wie hoch die Beiträge sind und wie die Konditionen für den Einschluss zusätzlicher Leistungen (Invaliditätsrente und Hinterbliebenenversorgung) sind.